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3. Strafsenat: Beginn der Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen neun mutmaßliche Mitglieder einer terroristischen Vereinigung ab 29. April 2024 Einem Angeklagten wird zudem versuchter Mord wegen Schüssen auf Polizeibeamte bei Wohnungsdurchsuchung vorgeworfen

Datum: 13.03.2024

Kurzbeschreibung: 

3. Strafsenat: Beginn der Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen neun mutmaßliche Mitglieder einer terroristischen Vereinigung ab 29. April 2024 Einem Angeklagten wird zudem versuchter Mord wegen Schüssen auf Polizeibeamte bei Wohnungsdurchsuchung vorgeworfen

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Montag, den 29. April 2024 um 9.00 Uhr

im Oberlandesgericht Stuttgart, Prozessgebäude Stammheim (OPS), Saal 1,
Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart



unter dem Vorsitz von Joachim Holzhausen ein Staatsschutzverfahren gegen neun Angeklagte, die zum Zeitpunkt des Verhandlungsauftakts zwischen 42 und 60 Jahre alt sein werden. Die Angeklagten befinden sich in Untersuchungshaft.

 

Sämtlichen Angeklagten wird zur Last gelegt, sich als Mitglieder an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben sowie ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitet zu haben. Zwei der Angeklagten werden überdies Verstöße gegen das Waffen- und Kriegswaffen­kontrollgesetz vorgeworfen. Einer dieser beiden Angeklagten soll sich zudem wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht haben.

Den Angeklagten wird mit Anklage des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2023 vorgeworfen, als Mitglieder einer – Ende Juli 2021 gegründeten – terroristischen Vereinigung angehört zu haben. Ziel der Vereinigung sei gewesen, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland gewaltsam zu beseitigen und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Die Angehörigen der Vereinigung habe eine tiefe Ablehnung der staatlichen Institutionen und der freiheitlich demokratischen Grundordnung verbunden. Sie seien einem Konglomerat aus Verschwörungsmythen, unter anderem aus der sog. Reichsbürger- und Selbstverwalterszene gefolgt. Den Mitgliedern der Vereinigung sei bewusst gewesen, dass die geplante gewaltsame Machtübernahme mit der Tötung von Menschen verbunden gewesen wäre.

 

Ab Sommer 2021 habe die Gruppierung für den Umsturz und die anschließende Absicherung der Macht zahlreiche konkrete Vorbereitungen getroffen. Als zentrales Gremium habe der „Rat“, ähnlich dem Kabinett einer regulären Regierung, nach dem Umsturz als Übergangsregierung fungieren sollen. Dem „militärischen Arm“ der Vereinigung habe es oblegen, die geplante Machtübernahme mit Waffengewalt durchzusetzen. Dazu sei bereits mit dem Aufbau eines deutschlandweiten Systems von insgesamt 286 militärisch organisierten Verbänden, den sog. „Heimatschutzkompanien“ begonnen worden.

 

Die Angeklagten sollen sich zwischen Anfang 2022 und Spätsommer 2022 der Vereinigung angeschlossen und sich in verschiedenen Funktionen für den „militärischen Arm“ betätigt haben.

 

Einer der Angeklagten soll am 22. März 2023 bei der Durchsuchung seiner Wohnung in Reutlingen zahlreiche Schüsse mit einem halbautomatischen Schnellfeuergewehr auf die eingesetzten Polizeibeamten eines Spezialeinsatz­kommandos abgegeben und dadurch zwei Beamte verletzt haben.

 

Weitere Einzelheiten zu dem angeklagten Sachverhalt sind der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts zur Anklageerhebung vom 12. Dezember 2023 (hier) zu entnehmen.

 

Der Generalbundesanwalt hat zwei weitere Anklagen gegen insgesamt 18 weitere mutmaßliche Mitglieder und Unterstützer der Vereinigung bei den Oberlandesgerichten Frankfurt am Main und München erhoben.

 

Mit Beschluss vom 6. März 2024 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Der Vorsitzende hat die Beiziehung von zwei Ergänzungsrichtern verfügt.

Weitere Verhandlungstermine sind (bislang) bestimmt auf:

Montag, den 06.05.2024,

Mittwoch, den 08.05.2024 (nur bis 14.30 Uhr),

Montag, den 13.05.2024,

Mittwoch, den 15.05.2024,
Montag, den 03.06.2024,

Mittwoch, den 05.06.2024,

Montag, den 10.06.2024,

Mittwoch, den 12.06.2024,
Montag, den 17.06.2024,

Mittwoch, den 19.06.2024,

Montag, den 24.06.2024,

Mittwoch, den 26.06.2024,
Montag, den 01.07.2024,

Mittwoch, den 10.07.2024,
Montag, den 15.07.2024,

Mittwoch, den 17.07.2024,

Montag, den 22.07.2024,

Mittwoch, den 24.07.2024,

Mittwoch, den 21.08.2024,

Montag, den 09.09.2024,

Mittwoch, den 11.09.2024,
Montag, den 16.09.2024,

Mittwoch, den 18.09.2024,

Montag, den 23.09.2024,

Mittwoch, den 25.09.2024,
Montag, den 30.09.2024,

Mittwoch, den 02.10.2024 (nur bis 14.30 Uhr),

Montag, den 07.10.2024,

Mittwoch, den 09.10.2024,
Montag, den 14.10.2024,

Mittwoch, den 16.10.2024,

Montag, den 21.10.2024,

Mittwoch, den 23.10.2024,
Montag, den 04.11.2024,

Mittwoch, den 06.11.2024,

Montag, den 11.11.2024,

Mittwoch, den 13.11.2024,
Montag, den 18.11.2024,

Mittwoch, den 20.11.2024,

Montag, den 25.11.2024,

Mittwoch, den 27.11.2024,
Montag, den 02.12.2024,

Mittwoch, den 04.12.2024,

Montag, den 09.12.2024,

Mittwoch, den 11.12.2024,
Montag, den 16.12.2024,

Mittwoch, den 18.12.2024,

Mittwoch, den 08.01.2025;

jeweils 09.00 Uhr;
OPS in Stuttgart-Stammheim, Saal 1.

 

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Aktenzeichen

 

3 St 2 BJs 445/23- Oberlandesgericht Stuttgart

 

2 BJs 445/23 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

 

 

 

 

 

 

 

Relevante Normen (Auszug):

 

Strafgesetzbuch

(StGB)

§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

 

Strafgesetzbuch

(StGB)

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.        Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2.        Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

3.        (weggefallen)

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

Strafgesetzbuch

(StGB)

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

 

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